Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
alfer® aluminium Gesellschaft mbH
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ab dem 01.01.2021 für alle Kaufverträge zwischen uns und unseren Bestellern, wenn sie Unternehmen, Körperschaften öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind.
1.2 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Sollten Einkaufsbedingungen des Bestellers von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, so gelten die Einkaufsbedingungen nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.5 Werden zwischen uns und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Farbtöne u. a., die in Katalogen, Prospekten und anderen Drucksachen enthalten sind, können drucktechnisch bedingt von den Eigenschaften der zuliefernden Produkte geringfügig abweichen.
2.3 Abbildungen und Zeichnungen zu unseren Waren in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie die darin enthaltenen Angaben, z. B. zu Material, Maßen oder Formen, werden nur dann rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil, wenn in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
2.4 Angaben über Produkteigenschaften stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
3. Sonderanfertigungen
3.1 Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von den im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekt genannten abweichen, dies gilt insbesondere bezüglich Farben.
3.2 Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
3.3 Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller hieran keine Rechte; die Werkzeuge bleiben unser Eigentum.
3.4 Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3.5 Wir haften bei Sonderanfertigungen nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.
3.6 Soweit die Sonderanfertigungen nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Bestellers hergestellt wird, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4. Mindestauftragswert und Preise
4.1 Der Mindestauftragswert bei der Erstbestellung beträgt EUR 500,00 (zzgl. MwSt.).
4.2 Die Preise gelten in der angegebenen Währung zzgl. MwSt. und Zoll und, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, EXW (Incoterms 2020) ab unseren Werken, zzgl. Fracht und Verpackung.
5. Fracht und Verpackungskosten
5.1 Für die Berechnung der Frachtkosten sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
5.2 Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.
6. Lieferung und Gefahrübergang
6.1 Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2020) ab unseren Werken, selbst wenn wir die Frachtkosten übernehmen.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere auf Verlangen des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
7. Lieferfristen, Nichtverfügbarkeit der Leistung und Verzug
7.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
7.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Daten uns zugegangen sind.
7.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf – je nach vereinbarter Lieferart – die Ware das Lager verlassen hat oder wir die Ware für den Besteller bereitgestellt und ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
7.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
7.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall steht ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung unter dem Vorbehalt, dass der Kunde uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wir nicht innerhalb dieser Frist geliefert haben.
7.6 Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziff. 11 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien unberührt.
8. Teillieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit
8.1 Teillieferungen sind zulässig und selbstständig abrechenbar, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
8.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
8.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziffer 7. entsprechend.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Unsere Rechnungen sind sofort fällig ohne Abzug auf das angegebene Konto, jeweils ab Rechnungsdatum.
9.2 Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist der Eingang der Gutschrift auf dem in der Rechnung für die Zahlung angegebenen Konto. Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Wahl der Zahlungsmittel entstehen.
9.3 Wir sind berechtigt unsere Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zum Zwecke des Factorings abzutreten.
9.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.
9.5 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein wirksamer und fälliger Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
9.6 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
9.7 Bei Überschreitung des Zahlungsziels können wir vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen mindestens in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung stellen.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
10.1 Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Besteller diese unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.
10.2 Frachtpapiere dürfen nicht unterschrieben werden (auch nicht unter Vorbehalt), bevor die gelieferte Kartonanzahl mit den Angaben auf den Frachtpapieren verglichen wurde. Fehlende Kartons oder Beschädigungen müssen in präziser Angabe auf den Frachtpapieren notiert und vom Speditionsfahrer mittels eindeutig identifizierbarer Unterschrift bestätigt werden.
10.3 Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) ab Lieferung in Textform unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
10.4 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 3 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) in Textform zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
11. Sachmängelhaftung
11.1 Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten.
11.2 Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen.
11.3 Ist nach Anzeige einer Vertragswidrigkeit durch den Kunden kein Vertragsbruch feststellbar, hat der Kunde uns die im Zusammenhang mit der Prüfung der Ware entstehenden Kosten zu erstatten.
11.4 Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder wir liefern mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware.
11.5 Ansprüche aus Lieferantenregress (insbesondere für Aus- und Einbaukosten) richten sich nach dem Gesetz. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11.6 Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen; der Haftungsumfang ist jedoch gemäß der nachstehenden Ziff. 11 beschränkt.
11.7 Mängel von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Besteller ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
12. Haftungsumfang
12.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
12.2 Wir haften für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.3 Wir haften bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
12.4 In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere für indirekte Schäden und Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns, Beeinträchtigung des Rufs, Schäden durch Produktionsausfall und vergleichbare Aufwendungen).
12.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Verjährung
13.1 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
13.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
13.3 Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
13.4 In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor.
14.2 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind wir und der Besteller uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Wir nehmen die Übereignung an. Der Besteller bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser verarbeiteten Waren.
14.3 Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
14.4 Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder uns gehörten oder aber nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
14.5 Der Besteller kann bis auf Widerruf die Außenstände für uns im eigenen Namen einziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
14.6 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
14.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
14.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Besteller ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14.9 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Besteller herausgegeben.
14.10 Ist ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 14.2 bis 14.6 nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, ist der Besteller nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, es sei denn, er räumt uns ein anderes entsprechendes Sicherungsmittel ein und nimmt die hierfür erforderlichen Handlungen vor. Zur Einräumung eines solchen Sicherungsmittels ist der Besteller ebenfalls verpflichtet, wenn das Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, einen Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht anerkennt.
15. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung
15.1 Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
15.2 Das Gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
15.3 Ferner sind wir in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 14. vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 14.5 zu widerrufen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz (Wutöschingen, Deutschland).
16.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht/CISG).
16.3 Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder wenn der Besteller oder die vertragsschließende Niederlassung des Bestellers ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Firmensitz in Wutöschingen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.
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Handelsregister Amtsgericht Freiburg
HRB 620 227
Stand: 01.01.2021